Rechtliche Risiken

Das Burnout eines Arbeitnehmers ist nicht nur für den Betroffenen ein Schicksalsschlag, sondern zieht i.d.R. weitere Kreise. Während zunächst einmal die Sozialversicherungen einspringen und unmittelbar entstandenen Schaden soweit möglich ersetzen, wird immer häufiger die Frage aufgeworfen, ob je nach Konstellation allenfalls auch der Arbeitgeber ein Mitverschulden an einem Burnout trägt. Schon heute wird bei einigen Versicherern darüber nachgedacht, auf Arbeitgeber in der einen oder anderen Form Regresse zu ermöglichen, wenn sich in deren Betrieb zu viele Burnout-Fälle ereignen oder wenn sich zeigen sollte, dass der Arbeitgeber bei sich abzeichnenden Fällen nicht rechtzeitig eingeschritten ist.

Die Rechtsordnung verlangt vom Arbeitgeber, die psychische und physische Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen, in der Fachsprache spricht man von der sog. Fürsorgepflicht. Diese ist in verschiedenen Rechtsnormen in unterschiedlicher Konkretisierung geregelt. Vom Arbeitgeber wird verlangt, dass er, wenn er vom Problem Kenntnis hat (oder bei genügender Aufmerksamkeit haben müsste), entsprechende Massnahmen ergreift, bspw. auf eine medizinische Abklärung drängt. Ebenso verlangt die Fürsorgepflicht vom Arbeitgeber, dass er seinen Betrieb in einer Art und Weise organisiert, dass Überbelastung von Arbeitnehmern möglichst nicht oder selten vorkommt. Verletzt der Arbeitgeber die Fürsorgepflicht, so wird er dem Arbeitnehmer schadenersatz- und genugtuungspflichtig, den Versicherungen allenfalls regresspflichtig. Führt das Burnout beim Arbeitnehmer, bspw. durch einen längeren Ausfall oder weil seine Position zwischenzeitlich umbesetzt wurde, zu einem Karriereknick oder gar -bruch, so kann der Erwerbsschaden leicht eine erkleckliche Höhe erreichen. Kommt es gar zu einem Gerichtsprozess, leidet oftmals auch die Reputation des Arbeitgebers darunter.